Riester Rente
Die private Altersvorsorge wird mit gestaffelten Zulagen und Steuervorteilen staatlich gefördert. Davon kann jeder profitieren, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Den monatlichen Vorsorgebeitrag legen Sie selbst fest.
Ihr größtmöglicher Vorteil
- in 2005 2% (maximal 1.050 Euro)
- ab 2006 3% (maximal 1.575 Euro)
- ab 2008 4% (maximal 2.100 Euro)
Ihres versicherungspflichtigen Vorjahreseinkommes für die private Altersrente aufwenden. Die Fördergelder werden vom Staat direkt auf Ihren Vorsorge-Vertrag eingezahlt. Ehepaare können ihre Zulagen bündeln. Bei Familien kann pro Kind eine Kinderzulage hinzu kommen.
Sie können den Vorsorgebeitrag bis zu einer Obergrenze von 2.100 Euro im Jahr 2008 (1.050 Euro in den Jahren 2004/2005) als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Die Zulagen werden dann mit dem Steuervorteil verrechnet.
Förderung der privaten Vorsorge auf einen Blick
| Jahr | Grundzulage | Zulage je Kind * | Maximaler förderfähiger Beitrag** |
| 2004/2005 | 76 EUR | 92 EUR | 1.050 EUR |
| 2006/2007 | 114 EUR | 138 EUR | 1.575 EUR |
| ab 2008 | 154 EUR | 185 EUR | 2.100 EUR |
Quelle: BMGS
* Angegeben sind die Höchstbeträge
** Maximaler Sonderausgaben-Abzug bei der Einkommenssteuer-Erklärung / Die persönliche Steuerersparnis ist abhängig von Ihrem individuellen Steuersatz
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Für Kinder, die ab dem Jahr 2008 geboren wurden, erhalten Sie sogar 300 Euro als jährliche Kinderzulage. Junge Riester-Sparer, die 25 Jahre oder jünger sind, erhalten einen einmaligen Starterbonus von 200 Euro. |
Wer erhält die staatliche Förderung?
Zum Kreis der Begünstigten zählen alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten:
- Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Versicherte im Erziehungsurlaub
- Beamte
- Angestellte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Gesamtversorgung
- versicherungspflichtige Selbstständige
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, sowie
- Ehegatten dieses Personenkreises, die selbst nicht pflichtversichert sind, sofern sie weitere Voraussetzungen erfüllen.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören
- Selbstständige, Freiberufler und
- freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung.
